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Aktuelle Gesetzesänderungen, Gerichtsentscheidungen und rechtspolitische Entwicklungen
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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig: Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Verbraucherrechte

Mit Urteilen vom 13.05.2014 (Az: XI ZR 170/13 sowie XI ZR 405/12) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei verbraucherfreundliche Urteile bestätigt und festgestellt, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Verbraucherkreditverträgen zwischen einer Bank und einem Verbraucher unwirksam sind.

Die beiden Fälle des BGH

In einem Fall (Verfahren XI ZR 405/12) machte ein Verbraucherschutzverein gegenüber dem Kreditinstitut im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang des Kreditinstituts für private Kredite enthaltenen Klausel "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" geltend. In dem anderen Fall (Verfahren XI ZR 170/13) begehrten die Darlehensnehmer von dem Kreditinstitut aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Vorinstanzen den Verbrauchern bzw. dem Verbraucherschutzverein recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Vorinstanzen bestätigt.


BGH: Regelung über Bearbeitungsentgelt verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Nach den Feststellungen des BGH verstoßen Regelungen über ein Bearbeitungsentgelt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine solche Bestimmung sei mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und führe somit zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hätten die Kreditinstitute anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und könnten daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Etwaige bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht rechtfertigen.

BGH: Bearbeitungsentgelt keine Vergütung für Zusatzleistung der Kreditinstitute

Nach der Begründung des BGH stelle sich das Bearbeitungsentgelt nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.


BGH: Bearbeitungsentgelt keine kontrollfreie Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellten ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.

Fazit / Künftige Entwicklung

Durch die beiden Grundsatzurteile hat der Bundesgerichtshof wieder einmal Entschlossenheit gezeigt und dem Schutzinteresse der Verbraucher gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Finanzinstitute den Vorrang eingeräumt. Für die Verbraucher herrscht endlich Klarheit und diese können bei Abschluss von Verbraucherkreditverträgen auf eine gestärkte Position hoffen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können in bestimmten Fällen Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden. Die beiden Urteile dürften sich insbesondere auf noch nicht verjährte Verbraucherkreditverträge auswirken. Über etwaige Verjährungsfristen hat der BGH noch nicht entschieden.

Die Kanzlei Duran überprüft Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren.


Seit dem 01.07.2014 ist das Mitführen einer Warnweste im Kfz Pflicht

Seit dem 01.07.2014 muss in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste mitgeführt werden (vgl. § 53a StVZO).

Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße in Höhe von 15 € geahndet.



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